Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Apfel Metallverarbeitung GmbH,
Stand März 2006
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Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Vertragspartners (VP) sind für die Firma Apfel GmbH (Firma A) unverbindlich, auch wenn Firma A nicht widerspricht und der VP erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
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Für Bestellungen der Firma A gelten vorrangig und ergänzend die besonderen Einkaufs- und Bestellbedingungen der Firma A.
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Die nachfolgenden Klauseln gelten nur für Kaufleute bei Verträgen, die zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören, es sei denn, ein Satz oder eine Klausel gilt ausdrücklich auch für Nichtkaufleute.
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Maßgebend für den Umfang und die Ausführung der Leistungen der Firma A ist deren Auftragsbestätigung. Da die Firma A ihr eigenes Verkaufsprogramm ständig den technischen Entwicklungen anpasst, behält sie sich jedoch Abweichungen gegenüber ihrer Produktbeschreibung vor. Auch bei Nichtkaufleuten bleiben geringfügige technische Änderungen vorbehalten, wenn diese dem VP zuzumuten sind. Im Übrigen bedürfen auch bei Nichtkaufleuten die Annahme einer Bestellung sowie ihre Änderungen und Ergänzungen der Schriftform. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
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Nimmt der VP ein Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen an, so ist die Firma A auch gegenüber Nichtkaufleuten zum Widerruf berechtigt.
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Die Preise der Firma A verstehen sich auch gegenüber Nichtkaufleuten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Dossenheim ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung ohne Abzug.
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Aufrechnungen mit bestrittenen Forderungen des VP sind ausgeschlossen.
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Der Versand von Lieferungen der Firma A erfolgt nach eigenem Ermessen und ohne Gewähr für den günstigen Transport auf Rechnung und Gefahr des VP. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden Sendungen der Firma A nicht gegen Transportschäden versichert.
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Teillieferungen der Firma A sind möglich. Die Gefahr für Lieferungen der Firma A geht spätestens auf den VP über, sobald die Ware versandfertig das Werk der Firma A verlässt. Verzögert sich der Versand der Waren der Firma A infolge von Umständen, die der VP zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf diesen über.
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Die Lieferfristen werden nach sorgfältiger Abstimmung benannt, sind rechtlich aber nicht bindend. Die Lieferfristen der Firma A verlängern sich auch gegenüber Nichtkaufleuten bei unvorhergesehenen, vom Willen der Firma A unabhängigen Hindernissen sowie in Fällen höherer Gewalt angemessen. In diesen Fällen steht der Firma A ein Rücktrittsrecht zu.
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Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Für Mängel der Lieferungen der Firma A, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet diese unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Beanstandungen haben spätestens 8 Tage nach Erhalt der Lieferung der Firma A schriftlich zu erfolgen (Posteingang).
b) Bei vorhandenen rechtzeitig gerügten Mängeln ist die Firma A. nach Wahl des VP zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die Firma A berechtigt, sie zu verweigern.
Die Firma A kann die Nacherfüllung verweigern, solange VP seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der Leistung entspricht. Sollte die oben bezeichnete Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht VP das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei einer Verzögerung aufgrund eines Mangels oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Soweit sich aus nachstehenden Ausführungen nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des VP, gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns).
Der benannte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalspflicht" ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Eintreten von Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen aufgrund von Fehlern bei dem Liefergegenstand gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Verwenders auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie" oder „Zusicherung" ausdrücklich genannt werden. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht vom Verwender zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verwender erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt 1 Jahr nach Lieferung der Kaufsache. Die einjährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Ansprüche auf Minderung und Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, sobald der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt ist. -
Wenn durch Verschulden des Verwenders der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insb. Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die o.g. Regelungen (Ziff. 11 b) entsprechend.
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An Kaufleute und Nichtkaufleute liefert die Firma A ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird die Firma A Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Gegenstandes. Der VP wird bereits jetzt zur Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände ermächtigt, soweit die daraus resultierenden Kaufpreisansprüche vorab an die Firma A abgetreten werden. Der VP tritt hiermit vorab die Forderungen aus Weiterveräußerungen der von der Firma A gelieferten Waren an diese ab, die Firma A nimmt die Abtretung an. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma A ihr Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung zugänglich gemacht werden.
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Im Falle des Zahlungsverzuges beim VP werden Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins bei Verbrauchern, und 8% über dem Basiszins bei Unternehmern verlangt.
Gerät VP mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, so ist die Firma A berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. - Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Firma A durch mangelnde Leistungsfähigkeit des VP z. B. durch negative Information einer Kreditversicherung oder einer Wirtschaftsauskunftei gefährdet ist, so stehen der Firma A die Rechte nach § 321 BGB für alle ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung zu. Die Firma A ist auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Die Firma A ist weiter berechtigt, in diesen Fällen die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
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Erfüllungs- und Gerichtsstand für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist bei Vollkaufleuten Heidelberg.
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Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, betrifft dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


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